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  Name, Sitz und Zweck des Vereins.

1.  

Der Verein heißt "Friends of Thorsvang".

2.  

Der Sitz des Vereins ist Thorsvangs Allé 7, 4780 Stege.

3.  

Zweck des Vereins ist die Arbeit für das Museum Thorsvang, Møn, um das Museum zu erhalten und weiterzuentwickeln.

4.  

Mitglieder

Mitglied des Vereins ist, wer einen Mitgliedsbeitrag an den Verein entrichtet hat und mit dem Zweck und der Ideenbasis des Vereins einverstanden ist.

Ein Mitglied, das diese Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht beachtet, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ein Ausschluss muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Generalversammlung

5.  

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

6.  

Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich, spätestens im März, statt und wird spätestens 14 Tage vorher in den lokalen Medien bekannt gegeben.

Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

 

1) Wahl des Dirigenten

2) Bericht des Vorstandes über die Vereinstätigkeit im vergangenen Jahr

3) Die geprüften Abschlüsse werden zur Genehmigung vorgelegt

4) Irgendwelche Vorschläge

5) Quotenermittlung

6) Wahl des Vorstandes

7) Wahl des Rechnungsprüfers

8) Möglicherweise

Anträge zur Berücksichtigung unter Tagesordnungspunkt 4 müssen einem Vorstandsmitglied spätestens 4 Wochen vor der Abhaltung der Mitgliederversammlung durch Unterschrift vorgelegt werden.

7.

Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand mit einer Frist von vierzehn Tagen einberufen werden. Die außerordentliche Hauptversammlung muss auf schriftlichen Antrag an den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung von 25 Mitgliedern spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags oder auf Beschluss der Hauptversammlung oder des Vorstandsbeschlusses abgehalten werden.

8.

Alle Beschlüsse einer Hauptversammlung werden mit einfacher relativer Stimmenmehrheit gefasst. Nur Mitglieder mit gültiger Quittung für die bezahlte Mitgliedschaft können an der Mitgliederversammlung abstimmen.

Als Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung kann niemand mehr als ein anderes Mitglied vertreten.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Verwaltung

9.

Der Verein wird von einem Vorstand von 4-7 Mitgliedern geleitet, der jeweils für 2 Jahre gewählt wird. An der ersten Jahreshauptversammlung nach der Gründung stehen 3 Vorstandsmitglieder zur Wahl. Die Reihenfolge wird durch das Los ermittelt.

Der Vorstand konstituiert sich mit einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Schriftführer.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und trifft die dafür notwendigen Entscheidungen

die Tätigkeit des Vereins.

9a.

Der Abschlussprüfer und der stellvertretende Abschlussprüfer werden jeweils für 1 Jahr gewählt.

 

10.

Der Verein ist an die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern gebunden, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. 3
Beim Kauf, der Beleihung oder dem Verkauf von Immobilien ist jedoch die Unterschrift des gesamten Verwaltungsrates erforderlich.

Proxys können an Einzelpersonen benachrichtigt werden.

Haftung.

11.

Der Verein haftet für seine Verbindlichkeiten nur mit dem jeweils dem Verein gehörenden Vermögen. Die Vereinsmitglieder oder der Vorstand haften nicht persönlich.

Geschäftsjahr.

12.

Das Geschäftsjahr des Vereins dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Auf der diesjährigen Mitgliederversammlung wird der Mitgliedsbeitrag für das nächste Jahr von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Prüfung findet einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.

Buchführung und Status müssen mit einem Prüfungszertifikat des Wirtschaftsprüfers des Vereins versehen sein.

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

13.

Eine Änderung dieser Satzung oder der Beschluss über die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass 2/3 der Vereinsmitglieder dafür stimmen. Wenn 2/3 der Vereinsmitglieder nicht anwesend sind, der Antrag aber angenommen wird, muss der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die frühestens 4 Wochen später stattfinden kann.

Die Aufforderung muss den Vorschlag enthalten. Auf der neuen Mitgliederversammlung kann die Satzungsänderung mit 2/3 der Stimmen der Vertreter beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen an gemeinnützige Zwecke verteilt werden, was eine natürliche Erweiterung des Vereinszwecks ist, die jedoch in der auflösenden Mitgliederversammlung beschlossen wird.

So wurde es auf der konstituierenden Hauptversammlung am 22. Oktober 2012 beschlossen.

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